Arbeitszeitdauer ohne ausdrückliche Vereinbarung
Arbeitszeitdauer ohne ausdrückliche Vereinbarung
Die Klägerin ist bei der Beklagten als „außertarifliche Mitarbeiterin“ mit einem Jahresgehalt von ca. 95.000 Euro beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag muss sie „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 stellte die Beklagte nahezu 700 Minusstunden fest. Sie forderte die Klägerin auf, die betriebsübliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Trotzdem arbeitete diese im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5. Daraufhin kürzte die Beklagte ihre Gehälter. Die Klägerin verlangte die Differenz. Sie machte geltend, ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht bereits, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erledigt.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Arbeitsvertrag setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine Arbeitspflicht ohne Zeitmaß vereinbart hatten, bestanden nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Zeiten zu vergüten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.
