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Unzulässige Altersdiskriminierung eines hessischen Studienrats

Unzulässige Altersdiskriminierung eines hessischen Studienrats

Ein verbeamteter Lehrer hat in Hessen nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterhin Anspruch auf Beschäftigung. Die allgemeine Regelaltersgrenze des § 50 Hessisches Beamtengesetz (HBG) ist nicht anwendbar, denn die höherrangige Richtlinie 2000/78/EG steht dem entgegen. Dies hat das VG Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 15.7.2013 (9 L 2184/13.F) beschlossen.

Der Antragsteller ist Studienrat und sollte nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zum 31.7.2013 in den Ruhestand treten. Sein Antrag, diesen Eintritt um ein Jahr hinauszuschieben, lehnte das Hessische Kultusministerium ab. Daraufhin hatte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Richter sahen in der Ablehnung des Antrags eine Verletzung des unionsrechtlich garantierten Schutzes des Einzelnen davor, durch einen Mitgliedstaat der EU wegen seines Lebensalters diskriminiert zu werden. § 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigt nur dann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, wenn dies zur Erreichung rechtmäßiger arbeitsmarktpolitischer Ziele angemessen und erforderlich ist. Insofern ist es grundsätzlich möglich im Einklang mit der Richtlinie eine Regelaltersgrenze i. S. d. § 50 HBG zu schaffen, wenn eine ausgewogene Altersstruktur, die Einstellung von Jüngeren und die Optimierung der Personalplanung langfristige Ziele sind. Knackpunkt der Entscheidung ist also die vom Kultusministerium angewandte landesgesetzliche Regelung. Nicht nachgewiesen werden konnte vorliegend die Angemessenheit und Erforderlichkeit der darin festgelegten Altersgrenzen. Es hätte eine auf Tatsachen basierende Prognose über die Altersstruktur der Lehrer erstellt werden müssen, um die widerstreitenden Interessen bei einer Ruhestandsregelung in Ausgleich bringen zu können. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht auch nicht auf Tatsachen, die es dem Gericht ermöglichen die Angemessenheit und Notwendigkeit der Maßnahmen festzustellen. Fehlen Angaben hierzu, geht dies zu Lasten des normanwendenden und beweispflichtigen Ministeriums.

Das Kultusministerium hat gegen den Beschluss Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt, sodass sich nun auch die höchsten Verwaltungsrichter des Landes mit der Altersregelung beschäftigen werden.

Redaktion (allg.)