Verhandlungspflicht statt Rechtsanspruch auf Tarifvertragsabschluss
Verhandlungspflicht statt Rechtsanspruch auf Tarifvertragsabschluss
Besteht eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zum Abschluss eines vom Tarifpartner vorgelegten Entwurfs eines Tarifvertrags nicht, kann auch keine gerichtliche Verurteilung hierzu erfolgen. Die Verpflichtung muss sich aus der Grundlage, wie bspw. Vorvertrag oder tarifliche Regelung, selbst ergeben. Andernfalls besteht (nur) ein Verhandlungsanspruch der Tarifparteien gegeneinander, entschied das BAG in einem Urteil vom 25.9.2013 (4 AZR 173/12).
Die klagende Gewerkschaft „Deutsche Orchestervereinigung“ hat aus einer Anpassungsverpflichtung den Anspruch abgeleitet, dass der beklagte Arbeitgeberverband „Deutscher Bühnenverein“ einem von der Gewerkschaft formulierten Tarifvertragsentwurf zustimmen muss. Die Parteien hatten zuvor Tarifverträge für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder von Kulturorchestern geschlossen. Hinsichtlich der Vergütung war eine Anpassungsverpflichtung vorgesehen, wonach bei allgemeinen Änderungen auf Landes- und Kommunenebene auch die Gehälter der tarifunterworfenen Musiker „durch Tarifvertrag sinngemäß“ anzupassen sind. Die Gewerkschaft ist der Auffassung, dass die Entgelterhöhungen im TVöD/VKA bzw. TV-L wegen der Anpassungsklausel im Manteltarifvertrag „eins zu eins“ umzusetzen sind. Der Deutsche Bühnenverein lehnt dies ab. Er erkennt in der Regelung lediglich eine Verhandlungspflicht.
Das BAG hat die Revision der Gewerkschaft gegen die Klageabweisungen der Vorinstanzen zurückgewiesen. Eine Rechtspflicht des Arbeitgeberverbandes zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrages ist nicht ersichtlich. Diese kann sich zwar aus einer gemeinsamen Vereinbarung der Parteien ergeben, der Anspruch auf den Abschluss und der hierauf gerichtete Bindungswille sowie der hinreichend konkretisierte Inhalt der angestrebten Regelung müssen dann aber ihre Grundlage in der Verpflichtung selbst haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, es besteht lediglich eine qualifizierte Verhandlungspflicht der Tarifpartner gegeneinander.
