Ausschluss der Weihnachtsgratifikation durch Stichtagsregelung unzulässig
Ausschluss der Weihnachtsgratifikation durch Stichtagsregelung unzulässig
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen vorsieht, nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des Jahres bestand, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12) hervor.
Der Kläger war von 2006 bis Ende September 2010 bei einem Verlag als Controller angestellt. Mit dem Novembergehalt wurde fortlaufend eine seit 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung ausgezahlt. Dieser ging jährlich im Herbst ein Schreiben der Beklagten voraus, in dem die „Richtlinien“ der Auszahlung erläutert wurden. Die Höhe richtete sich nach dem jeweiligen Novembergehalt. 2010 schrieb die Beklagte, dass die Zahlung nur an Verlagsmitarbeiter erfolge, „die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Arbeitnehmer, die innerhalb des Jahres in den Betrieb eintraten, sollten eine anteilige Sonderzahlung erhalten. Der Angestellte klagte auf die anteilige Auszahlung und unterlag in den Vorinstanzen. Vor dem BAG bekam er aber Recht.
Die beklagte Arbeitgeberin wurde zur anteiligen Zahlung der Sonderleistung verurteilt. Nach den Richtlinien soll sie Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden, womit Betriebstreue belohnt wird. Darüber hinaus hat sie aber auch die hier entscheidende Vergütungsfunktion für die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit. Wird diese Bedingung erfüllt, ist eine Stichtagsreglung nach den AGB-Vorschriften gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nicht mit dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB vereinbar, weil damit bereits erarbeiteter Lohn entzogen werden würde. Dass die Sonderzahlung ausschließlich eine Gegenleistung für Zeiten nach dem Ausscheiden oder besondere Arbeitsleistungen darstellt, ist nicht ersichtlich. Entsprechend wurde der Vergütungsanspruch anteilig jeden Monat erworben.
Der Kläger war von 2006 bis Ende September 2010 bei einem Verlag als Controller angestellt. Mit dem Novembergehalt wurde fortlaufend eine seit 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung ausgezahlt. Dieser ging jährlich im Herbst ein Schreiben der Beklagten voraus, in dem die „Richtlinien“ der Auszahlung erläutert wurden. Die Höhe richtete sich nach dem jeweiligen Novembergehalt. 2010 schrieb die Beklagte, dass die Zahlung nur an Verlagsmitarbeiter erfolge, „die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Arbeitnehmer, die innerhalb des Jahres in den Betrieb eintraten, sollten eine anteilige Sonderzahlung erhalten. Der Angestellte klagte auf die anteilige Auszahlung und unterlag in den Vorinstanzen. Vor dem BAG bekam er aber Recht.
Die beklagte Arbeitgeberin wurde zur anteiligen Zahlung der Sonderleistung verurteilt. Nach den Richtlinien soll sie Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden, womit Betriebstreue belohnt wird. Darüber hinaus hat sie aber auch die hier entscheidende Vergütungsfunktion für die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit. Wird diese Bedingung erfüllt, ist eine Stichtagsreglung nach den AGB-Vorschriften gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nicht mit dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB vereinbar, weil damit bereits erarbeiteter Lohn entzogen werden würde. Dass die Sonderzahlung ausschließlich eine Gegenleistung für Zeiten nach dem Ausscheiden oder besondere Arbeitsleistungen darstellt, ist nicht ersichtlich. Entsprechend wurde der Vergütungsanspruch anteilig jeden Monat erworben.
