Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.4.2014 (VII ZR 241/13) entschieden.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich USt sowie eine weitere Barzahlung i. H. v. 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Das OLG Schleswig wies die Klage auf Zahlung des Restbetrags ab. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2013 – VII ZR 6/13). Der Klägerin steht danach auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass dieser die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen – und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz – verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das war hier der Fall. Nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung. Nach Ansicht des BGH erfordert die Durchsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, diese Auslegung. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Gerichtshof noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urt. v. 31.5.1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, S. 308).
