Kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für Praktikantin
Kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für Praktikantin
Erhält ein Beschäftigter als Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit Leistungen der Arbeitsagentur, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt während eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikums, selbst wenn teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet werden. Das geht aus einer Entscheidung des LAG Hamm vom 17.10.2014 (1 Sa 664/14) hervor.
Die Klägerin arbeitete vom 25.10.2012 bis 4.7.2013 für den Beklagten, der einen Supermarkt im Bochum betreibt. Dieser schloss mit dem Bildungszentrum des Handels e. V. als Trägerverein einen „Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums“ und mit der Klägerin sowie dem Trägerverein einen „Praktikumsvertrag“. Er sah vor, dass die junge Frau einen Einblick in den Beruf der Verkäuferin erhält und entsprechende Grundkenntnisse vermittelt bekommt. Die Praktikumsdauer sollte einen Monat betragen, wobei die Parteien mehrmals die Laufzeit verlängerten. Während der Tätigkeit erhielt die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe und vom Trägerverein Zuschüsse für ein ÖPNV-Ticket. Weil sie insgesamt 1.728 Stunden im Supermarkt arbeitete und nach ihrer Ansicht hierbei die Arbeitsleistung selbst, nicht die Ausbildung, im Vordergrund stand, forderte sie entsprechend der Entgeltstrukturen im Einzelhandel NRW nachträglich die Zahlung eines Stundenlohns von 10 Euro brutto/Stunde. Dem hielt der Supermarktbetreiber entgegen, es habe sich um eine berufsbegleitende Bildungsmaßnahme gehandelt. Die Klägerin sei betreut, begleitet und eingewiesen worden. Eine Vergütungspflicht bestehe nicht.
Entgegen dem ArbG Bochum (2 Ca 1482/13) wies das LAG Hamm die Klage ab. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zu. Zwar verrichtete sie teilweise reguläre Tätigkeiten, das Arbeitsverhältnis fand aber im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnis statt. Als Teilnehmerin einer berufsbegleitenden Maßnahme bezog die Klägerin Leistungen von der Arbeitsagentur.
