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Bier und Wurst schließen Arbeitsunfall nicht aus

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Bier und Wurst schließen Arbeitsunfall nicht aus

Das SG Dortmund hat entschieden, dass auch ein Sturz im alkoholisierten Zustand bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung einen Arbeitsunfall darstellen kann.

Im entschiedenen Fall ging es um einen betrieblich organsierten Grillabend mit offenem Ende im Rahmen eines Workshops des Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen. Gegen Mitternacht verunfallte die versicherte Beschäftigte im alkoholisierten Zustand beim Gang zum WC und brach sich ein Sprunggelenk. Die Berufsgenossenschaft vertrat die Ansicht, dass es sich hierbei nicht um einen Berufsunfall handele.

Die Beschäftigte klagte hiergegen mit Erfolg vor dem SG Dortmund (Urt. v. 1.2.2018 – S 18 U 211/15). Nach dieser Entscheidung hatten die Vorgesetzten die Veranstaltung noch nicht beendet. Hiergegen spreche auch nicht, dass keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden habe. Zuletzt stehe der alkoholisierte Zustand auch nicht entgegen, da die Klägerin noch in der Lage gewesen sei, der Veranstaltung angemessen zu folgen.

Redaktion (allg.)