Die Einigungsstelle

Einsetzungsverfahren, Interessenausgleich und Sozialplan

Unternehmen stehen derzeit vor erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen. Werden betriebliche Umstrukturierungen geplant, ist zu prüfen, ob dabei die Grenze zur Betriebsänderung überschritten wird. Dann gilt es die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Dabei kommt der Einigungsstelle regelmäßig eine wichtige Rolle zu.

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Bild: jozefmicic
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Gemäß § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit i. d. R. mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Betriebsparteien sollen einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abschließen. Der Interessenausgleich betrifft die geplante Maßnahme selbst, also die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird.

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Die Einigungsstelle
Seite 14 bis 18
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Können sich die Betriebsparteien in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht auf die Einsetzung einer Einigungsstelle

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●Problempunkt

Betriebsrat und Arbeitgeber, eine Forschungseinrichtung, streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle für die

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Nimmt der Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch und kann sich dazu mit dem Arbeitgeber nicht einigen, kann er die

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Problempunkt

Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, Verhandlungen über die Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems der im

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Problempunkt

Mehrere Arbeitgeber (nachfolgend: Arbeitgeberinnen) betrieben eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb

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Abbaumaßahmen müssen zeitlich und inhaltlich sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Insbesondere die zeitliche Abfolge der