Die Einigungsstelle
Gemäß § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit i. d. R. mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Betriebsparteien sollen einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abschließen. Der Interessenausgleich betrifft die geplante Maßnahme selbst, also die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird.
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Redaktion (allg.)

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●Problempunkt
Betriebsrat und Arbeitgeber, eine Forschungseinrichtung, streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle für die
Nimmt der Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch und kann sich dazu mit dem Arbeitgeber nicht einigen, kann er die
Problempunkt
Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, Verhandlungen über die Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems der im
Problempunkt
Mehrere Arbeitgeber (nachfolgend: Arbeitgeberinnen) betrieben eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb
Abbaumaßahmen müssen zeitlich und inhaltlich sorgfältig geplant und vorbereitet werden. Insbesondere die zeitliche Abfolge der