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ARBEITSRECHT
Die Einigungsstelle
Einsetzungsverfahren, Interessenausgleich und Sozialplan
Gemäß § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit i. d. R. mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.
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