Meinung: Seit 100 Jahren: Arbeitsrecht unter Druck
Alfred Hueck, führender Arbeitsrechtler der Weimarer Zeit, verwies in seinem Arbeitsrechtslehrbuch vor genau 100 Jahren darauf, „So wünschenswert vom sozialen Standpunkt aus ein möglichst intensiver Schutz der Arbeitnehmer, eine möglichst weitgehende Besserung ihrer Lage ist, die Bestrebungen in dieser Richtung finden ihre Grenze an der Belastungsfähigkeit der Wirtschaft. Das liegt letzten Endes auch im Interesse der Arbeitnehmer selbst; eine Wirtschaft, die unter den sozialen Lasten zusammenbricht, vermag die Arbeitnehmer nicht mehr zu ernähren. Die höchsten Tariflöhne, die besten Arbeitsbedingungen werden nutzlos, ja, sie schädigen die Arbeitnehmer, wenn sie die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirtschaft vernichten und damit zur Arbeitslosigkeit führen.”
Das ist heute so aktuell wie damals. In den anstehenden Reformen wird die Neuausrichtung der sozialen Sicherungssysteme sicherlich den Schwerpunkt ausmachen. Es brauche mehr als ein Facelifting, forderte vor wenigen Wochen überzeugend der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichts Rainer Schlegel. Und schon 2003 forderte der Kanzler Schröder in seiner Rede, die die Agenda 2010 einläuten sollte: „Wir werden Leistungen des Staates kürzen, Eigenverantwortung fördern und mehr Eigenleistung von jedem Einzelnen abfordern müssen“. Und: „Niemandem aber wird künftig gestattet sein, sich zulasten der Gemeinschaft zurückzulehnen. Wer zumutbare Arbeit ablehnt – wir werden die Zumutbarkeitskriterien verändern –, der wird mit Sanktionen rechnen müssen“. Hieran wird anzusetzen sein. Aber das allein bliebe Stückwerk. Die Reform des Bürgergelds ist kein Bullshit, sie ist auch nicht verfassungswidrig, sie ist notwendig.
Die Erkenntnis, dass auch das Arbeitsrecht einen wesentlichen Rahmen für Beschäftigung und Beschäftigungsquote bildet, ist also so neu nicht. Hand in Hand damit geht die Suche nach Regelungen, die dem Arbeitnehmer einen sicheren Schutz, dem Arbeitsmarkt aber ausreichenden Freiraum bieten. Wie jede neu geschaffene arbeitsrechtliche Norm sich den Vergleich gefallen lassen muss, ob das Mehr an Arbeitnehmerschutz die damit verbundene Belastung der Arbeitgeberseite und Gefährdung der Arbeitsmarktentwicklung aufwiegt, muss umgekehrt jede Abschaffung von Arbeitsrecht darlegen, dass sie geeignet und erforderlich ist, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Der Gesetzgeber sollte den Mut haben, sich deutlicher zu diesen Aufgaben des Arbeitsrechts zu bekennen. Arbeitsrecht muss auch Beschäftigungsrecht sein – ein Recht, das Arbeitnehmerschutz ebenso wie Beschäftigungschancen im Blick hat.
Die Politik steht nicht vor der Aufgabe, recht heterogene Wahlkampfversprechen einzulösen. Gefragt ist eine umfassende Sichtung des vorhandenen Normbestands, dessen Wägung, Verklarung, Entrümpelung und Flexibilisierung. Wem der Umbau des Arbeitnehmerschutzes wie eine Scylla vorkommt, der mag bedenken, dass anderenfalls die Charybdis des Wirtschaftsabschwungs oder auch der sozialen Ausgrenzung wichtiger Arbeitnehmergruppen immer näher kommen könnte. Auch Odysseus konnte nur das kleinere Übel wählen.
Ein letztes Zitat des Kanzlers in seiner damaligen Rede: „Es gibt gelegentlich Maßnahmen, die ergriffen werden müssen und die keine Begeisterung auslösen, übrigens auch bei mir nicht. Trotzdem müssen sie sein“. Der deutsche Gesetzgeber wird nicht umhinkommen, heute ein Gleiches zu tun. Ziel ist nicht die einseitige Übervorteilung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, sondern eine neue, beschäftigungsfreundliche, sozial ausgewogene Balance im Arbeitsrecht. Mit anderen Worten: Es ist Zeit für eine arbeitsrechtliche Agenda 2030. Vorschläge liegen auf dem Tisch. Der Ball liegt in Berlin.
