Altersgrenze von Piloten

Art. 21 Abs. 1, 15 Abs. 1 GRC

Die im Unionsrecht vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Fracht oder Post befördern, ist wirksam.

(Leitsatz des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 5.7.2017 – C 190/16

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der Beklagten als Pilot und Pilotenausbilder beschäftigt. Im Oktober 2013 wurde er 65 Jahre alt. Sein Arbeitsvertrag endete mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung zur Regelaltersgrenze. Bis dahin verfügte er weiter über seine Lizenz zum Führen von Verkehrsflugzeugen und über die Berechtigung zur Pilotenausbildung. Ab November 2013 beschäftigte ihn die Beklagte jedoch nicht mehr und berief sich dabei auf eine Regelung in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (VO), die eine Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten im gewerblichen Luftverkehr vorsieht.

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RA Dr. Steffen Nguyen-Quang

Simmons & Simmons LLP

· Artikel im Heft ·

Altersgrenze von Piloten
Seite 308
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