Mindestehedauer für Hinterbliebenenversorgung

§§ 305, 307 BGB

Eine in AGB enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19.2.2019 – 3 AZR 150/18

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Problempunkt

Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Witwe des Arbeitnehmers auf Hinterbliebenenversorgung gegen den beklagten Arbeitgeber. Es war u. a. individualvertraglich eine umfangreiche Altersversorgungszusage vereinbart. Gegenstand dieser Versorgungszusage ist auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den Ehepartner. Die Witwe macht als Klägerin ihren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen den Arbeitgeber geltend, der sich dagegen auf einen vereinbarten Anspruchswegfall beruft. Nach der gegenständlichen Versorgungszusage entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des versorgungsberechtigten Mitarbeiters nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Voraussetzungen des Wegfalls sind hier erfüllt. Die Ehe war im Jahr 2011 geschlossen worden. Der Arbeitnehmer ist in 2015 verstorben. Die Klägerin hält den Ausschluss der Witwenversorgung jedoch für unwirksam, da ein Verstoß gegen das AGB-Recht vorliege und die Ehedauerklausel daher unwirksam sei. Das Hessische LAG hatte die Klage abgewiesen, da es von einem wirksam vereinbarten Ausschluss der Versorgungszusage ausging.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben. Es liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. Satz 1 BGB vor, weshalb die Ehedauerklausel ersatzlos zu streichen ist. Die Mindestehedauerklausel von zehn Jahren stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar. Das folgt aus dem Kerngehalt einer auch eine Hinterbliebenenversorgung umfassenden Versorgungszusage. Die Zusage beinhaltet eine Vertragstypik, welche die Absicherung des Ehepartners zum Gegenstand hat. Wird in diesen Kerngehalt der Hinterbliebenenversorgung seitens des Arbeitgebers durch die Formulierung weiterführender Bedingungen oder durch Versorgungsausschlüsse eingegriffen, müssen diese der einzelfallbezogenen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterzogen werden. Hier liegt eine ganz erhebliche Abweichung von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik vor. Die geforderte Zeitspanne von zehn Jahren für die Mindestdauer der Ehe ist zu lang. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Festlegung von zehn Jahren kein inhaltlicher Anhaltspunkt zum Arbeitsverhältnis besteht. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche Mindestehedauer gefährdet ist.

Konsequenzen

Die Entscheidung reiht sich in die jüngste Rechtsprechung zu Versorgungszusagen nahtlos ein. Der zuständige 3. Senat hatte sich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach mit einschränkenden Klauseln für Hinterbliebene in Versorgungszusagen zu befassen. Das vorliegende Ergebnis folgt aus der in § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen Einzelfallabwägung. Zwar liegt ein legitimes Interesse des Arbeitgebers vor, seine Versorgungszusage so zu begrenzen, dass er die möglichen wirtschaftlichen Folgen noch beherrschen kann. Auch muss er das Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme begrenzen können. Andererseits ist der Wesensgehalt einer Hinterbliebenenversorgung zu wahren. Ihr Kern ist es, dass zuvorderst der Ehepartner des verstorbenen Arbeitnehmers auch tatsächlich versorgt wird. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen darf nicht dazu führen, dass die Schwelle der unangemessenen Benachteiligung überschritten wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Hinterbliebenenversorgung bei weniger als zehn Jahren Ehe wegfällt. Das überzeugt, weil darin eine sehr hohe Hürde für die Versorgung liegen würde. Dieses Urteil muss ins Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Abstandsklauseln betreffend das Lebensalter der Ehepartner gesetzt werden: Ende 2018 hatte der 3. Senat bereits entscheiden, dass eine Altersabstandsklausel grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann, solange dadurch der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird. Eine mit der Altersabstandsklausel gleichfalls verbundene Altersdiskriminierung kann gerechtfertigt sein. In der konkreten Entscheidung lag ein langsames Abschmelzen der Versorgungshöhe ab dem elften Jahr des Altersabstands vor, worin keine unangemessene Benachteiligung liegt (BAG, Urt. v. 11.12.2018 – 3 AZR 400/17, AuA 6/19, S. 375). Bereits zuvor hatte derselbe Senat darauf erkannt, dass eine Altersabstandsklausel von 15 Jahren jedoch eine unangemessene Benachteiligung darstellt (Urt. v. 28.2.2018 – 3 AZR 43/17, AuA 7/18, S. 438). Diese Rechtsprechungsentwicklung ist insgesamt genauso überzeugend wie das vorliegende Urteil. Es ist legitim, dass ein Arbeitgeber den Kreis der Berechtigten begrenzen möchte, um die für ihn resultierenden finanziellen Folgen überschauen zu können. So muss es die Sache des Arbeitgebers bleiben, seine Versorgungzusage auch inhaltlich auszugestalten. Das gilt insbesondere für die Frage einer Hinterbliebenenversorgung, da diese naturgemäß den Berechtigtenkreis über den Arbeitnehmer hinaus erweitert. Dieses Ziel kann sowohl über eine Altersabstandsklausel als auch durch eine Ehedauerklausel erreicht werden. Da hierfür jedoch stets eine Jahreszahl gegriffen werden muss, kann der Vorwurf der Willkürlichkeit nicht als solcher überzeugen. Streitentscheidend kann nur eine Interessenabwägung sein. Im Falle eines hohen Altersabstands zwischen den Eheleuten ist das persönliche Risiko Alter noch überdurchschnittlich weit entfernt, so dass der hinterbliebene Ehegatte eine vergleichsweise lange Zeit zur anderweitigen Vorsorge hat. Eine Altersabstandsklausel kann daher gerechtfertigt sein. Ähnlich liegen die Dinge bei einer sehr kurzen Ehedauer. Hier erwächst aus der Kürze der Ehe keine Notwendigkeit der Versorgung, weil dem Risiko der Altersversorgung in den nichtehelichen Zeiträumen begegnet werden kann.

Dem 3. Senat ist deshalb dahingehend beizupflichten, dass bei einem über 15-jährigen Altersabstand die Versorgungszusage für den Hinterbliebenen ausgeschlossen werden kann. Mehr als zehn Jahre reichen indes nicht. Insoweit ist es aber möglich, die Höhe der Versorgungsleistung ratierlich abschmelzen zu lassen.

Praxistipp

Noch nicht entschieden ist die Frage, inwieweit die vorgenannten höchstrichterlichen Vorgaben zu Abstands- und Ehedauerklauseln miteinander in Kombinationsform vereinbart werden können. Dies dürfte grundsätzlich möglich sein, da auch eine Gesamtschau der unterschiedlichen Parameter noch nicht die Schwelle einer unangemessenen Benachteiligung überschreiten sollte. Zu beachten ist stets, dass die Hinterbliebenenversorgung noch als solche erkennbar bestehen bleiben muss, um nicht in ihren Wesensgehalt einzugreifen.

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg
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Mindestehedauer für Hinterbliebenenversorgung
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