Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. Der Grund für einen Aufl ösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 KSchG kann auch in Erklärungen des Prozessbevollmächtigten liegen, die der Arbeitnehmer nicht veranlasst hat, wenn er sich diese zu eigen macht und sich nachträglich nicht von ihnen distanziert.

2. Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers, die einem sachlich nachvollziehbaren Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen Fragen aufweisen und weder im Inhalt noch in der Form die Grenze zu persönlicher Schmähung, Gehässigkeit oder Lüge übertreten, rechtfertigen keinen Aufl ösungsantrag i. S. d. § 9 KSchG.

3. Der Versuch des Prozessbevollmächtigten des Mitarbeiters, ohne titulierten Anspruch die Weiterbeschäftigung seines Mandanten im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, rechtfertigt keinen Aufl ösungsantrag i. S. d. § 9 KSchG.

(Leitsätze der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 9. September 2010 – 2 AZR 482/09

1106
Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com

Problempunkt

Der Kläger war mit der Beklagten in eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen verwickelt. Schließlich kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis. Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers erstinstanzlich statt. In der Berufungsinstanz beantragte die Beklagte hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger wehrt sich gegen eine ihm erteilte Abmahnung. Er ist als Redakteur für eine Zeitschrift bei der Beklagten

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten um die Kürzung von Urlaubsansprüchen infolge von Kurzarbeit. Die Klägerin ist in Teilzeit bei der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und einer hilfsweise ordentlichen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Der 1986 geborene Kläger ist bei der