Diskriminierung aufgrund einer Behinderung

1. Im Fall der Diskriminierung wegen einer Behinderung durch einen öffentlichen Arbeitgeber vor Inkrafttreten des AGG ist die Richtlinie 2000/78/EG des Rats vom 27.11.2000 unmittelbar anwendbar.

2. Für die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die eine Diskriminierung vermuten lassen, ist eine eidesstattliche Versicherung nach § 294 ZPO nicht ausreichend. Der Betreffende muss Indizien beweisen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Diskriminierung belegen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 3. April 2007 – 9 AZR 823/06

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war seit 1995 beim beklagten Bundesland beschäftigt. Sie leidet unter Neurodermitis, weshalb das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt hat. Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat sie nicht gestellt.

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