Diskriminierung durch kürzere Kündigungsfristen?

1. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, ob, auf welche Weise und ab welchem Alter (Stichtag) er älteren Arbeitnehmern erhöhten Bestandsschutz gewährt, eine Einschätzungsprärogative und ein weiter Spielraum politischen Ermessens zu.

2. Die Nichtberücksichtigung der bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verbrachten Beschäftigungszeiten für die Länge der Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wirkt sich als Schlechterstellung der jüngeren Mitarbeiter gegenüber älteren Beschäftigten aus. Die Vorschrift widerspricht daher dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2007 – 12 Sa 1311/07

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Eine 29-jährige Arbeitnehmerin war seit Juni 1996 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Wegen Betriebsstilllegung kündigte diese im Dezember 2006 das Arbeitsverhältnis mit Termin Ende Januar 2007.

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