Diskriminierung durch kürzere Kündigungsfristen?
Problempunkt
Eine 29-jährige Arbeitnehmerin war seit Juni 1996 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Wegen Betriebsstilllegung kündigte diese im Dezember 2006 das Arbeitsverhältnis mit Termin Ende Januar 2007.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand seit 1984 in Vollzeit. Ab dem Jahr 2005 reduzierte sie die regelmäßige Arbeitszeit auf die
Betriebsbegriff nach dem BetrVG
Die Instanzenrechtsprechung sowie weite Teile der Literatur verstehen unter dem Betrieb i. S. d. BetrVG „die
Herausforderung für HR und Unternehmensleitung
Die Dotierung des Sozialplanvolumens stellt HR-Verantwortliche regelmäßig vor große
Vor dem LAG Nürnberg (Urt. v. 3.3.2021 – 2 Sa 323/20) stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung während der
Problempunkt
Die Parteien stritten vorliegend über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines
Ausgangslage
Gemäß § 20a Abs. 1 IfSG müssen seit dem 15.3.2022 Personen, die in den im Gesetz bezeichneten Einrichtungen tätig sind, geimpfte oder