Herausgabe der Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

1. Nimmt ein freigestellter Arbeitnehmer während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit für einen Konkurrenten auf, ist dies kein „Geschäft“ i. S. d. § 61 HGB. Demgemäß ist er auch nicht verpflichtet, das von dem Konkurrenten gezahlte Festgehalt an den bisherigen Arbeitgeber herauszugeben.

2. Wird in einem Aufhebungsvertrag eine Freistellung vereinbart, ohne dass ausdrücklich die Anrechenbarkeit eines anderweitigen Verdienstes geregelt wird, muss sich der Arbeitnehmer die Vergütung für eine noch während der auslaufenden Kündigungsfrist aufgenommene Wettbewerbstätigkeit nicht auf seinen fortzuzahlenden Lohn anrechnen lassen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 AZR 809/11

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten darüber, ob der freigestellte Arbeitnehmer verpflichtet war, ein während des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses bei einem Konkurrenten erzieltes Arbeitsentgelt an seinen vormaligen Arbeitgeber herauszugeben. Die Klägerin hatte sich mit dem beklagten Arbeitnehmer in einem vorausgegangenen Rechtsstreit auf dessen Ausscheiden aus dem Betrieb zum 31.1.2010 gegen Zahlung einer Abfindung von 18.000 Euro brutto geeinigt. Die Klägerin stellte den Beklagten in der Zeit vom 1.10.2009 bis zum 31.1.2010 frei und zahlte ihm seine Vergütung von 6.200 Euro brutto pro Monat.

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