Keine Benachteiligung wegen „kommunistischer Weltanschauung“

Die Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen seiner Weltanschauung oder seiner vermuteten Weltanschauung kann Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem AGG auslösen. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind jedoch keine Weltanschauungen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 AZR 482/12

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Das AGG gewährt einem abgelehnten Stellenbewerber nach § 15 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. Da es in der Praxis schwierig ist, einen tatsächlichen Schaden zu beziffern, wird der Entschädigungsanspruch pauschaliert und auf bis zu drei Bruttomonatsgehälter begrenzt.

Das Gesetz sieht zudem eine weitere Erleichterung in der Beweisführung vor: Der Kandidat muss zunächst nicht den Vollbeweis für eine Diskriminierung nach § 1 AGG führen. Er hat im ersten Schritt nur darzulegen und zu beweisen, dass Indizien vorliegen, die auf eine Benachteiligung schließen lassen. Diesen Indizien muss dann der Arbeitgeber substanziiert entgegentreten.

Gegenstand eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs kann nur eine Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG aufgeführten Merkmals sein. Diese Aufzählung ist abschließend. Das BAG hatte sich nun mit der Konkretisierung des Merkmals der Benachteiligung wegen der Weltanschauung zu befassen.

Entscheidung

Eine Mitarbeiterin hatte sich erfolglos um eine Festanstellung bei einer Rundfunkanstalt in der China-Redaktion beworben, nachdem sie dort bereits zuvor als Honorarkraft beschäftigt gewesen war. Die Arbeitgeberin lehnte die Bewerberin ab und verlängerte den noch befristet bestehenden Honorarvertrag nicht.

Die Beschäftigte machte sodann Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund einer Benachteiligung wegen der Weltanschauung geltend. Sie behauptete, die Ablehnung einer Festanstellung und die Nichtverlängerung des Honorarvertrags seien wegen einer vermuteten „Sympathie für die Volksrepublik China“ und einer darauf fußenden Unterstützung der KP China durch regierungsfreundliche Berichterstattung erfolgt. Zur Untermauerung dieser Behauptung bezog sich die abgelehnte Bewerberin auf das Verhalten des Unternehmens während ihrer Honorartätigkeit. In dieser Zeit seien ihr Beförderungen versagt und weitere Nachteile zuteil geworden, die aufgrund einer ihr unterstellten Sympathie für die Volksrepublik China basieren würden. Der Arbeitgeber trat dem entgegen und begründete die Personalmaßnahmen mit einer Reduzierung des Redaktionsbudgets um 60.000 Euro. Unstreitig hat die Arbeitnehmerin zudem festgelegte Redaktionsleitlinien zum Umgang mit der Volksrepublik China nicht unterzeichnet.

Das BAG wies die Klage auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem AGG ab. Unter Verweis auf die Beweislastregel des § 22 Abs. 1 AGG bestätigte das Gericht seine ständige Rechtsprechung dahingehend, dass der Arbeitnehmer zumindest Indizien vortragen und beweisen muss, aus denen sich eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung ergibt. Dies ist laut den Erfurter Richtern im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass die Klage bereits unschlüssig war.

Bei dieser Gelegenheit hat das Gericht den Rechtsbegriff der Weltanschauung näher konturiert. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind danach gerade keine Weltanschauungen. Die im vorliegenden Fall vorgetragene Behauptung, der Arbeitgeber habe eine Sympathie für die Volksrepublik China bei der Mitarbeitern vermutet, ist daher kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung. Eine Sympathie für ein Land lässt nach dem 8. Senat noch nicht auf eine Sympathie für dessen Regierung schließen. Das BAG betont zudem, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beklagte redaktionelle Grundsätze zu einer distanzierten Behandlung der Regierungspolitik der Volksrepublik China aufstellt. Eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung kann daraus nicht erwachsen, weil die Nähe oder Distanz zu einer bestimmten Form von Regierungshandeln keiner Weltanschauung entspricht.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

Konsequenzen

Der grundsätzliche Aufbau eines Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruchs nach § 15 AGG ist in der Rechtsprechung des BAG inzwischen gefestigt. Der gesetzlichen Beweislastverteilung folgend, muss der Arbeitnehmer nach § 22 AGG nur Indizien vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich eine Benachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 AGG ergibt. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast für seine Entlastung.

Für das Merkmal der Weltanschauung nimmt das BAG eine zutreffende Konkretisierung dahingehend vor, dass Sympathien und Haltungen nicht darunterfallen. Es wird zutreffend infrage gestellt, ob es so etwas wie eine „kommunistische Weltanschauung“ überhaupt gibt. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung des § 1 AGG als einem abschließenden Katalog von Diskriminierungstatbeständen. Eine ausufernde Interpretation der Merkmale käme einer Aushöhlung dieses Grundsatzes gleich. Der Begriff der Weltanschauung ergänzt den Begriff der Religion und umfasst die innerweltlichen Bezüge zum Weltganzen und zum Ziel des menschlichen Lebens (vgl. bereits BAG, Beschl. v. 22.3.1995 – 5 AZB 21/94).

Praxistipp

Unternehmen müssen gerade bei Stellenbesetzungsverfahren die Anforderungen des AGG genau vor Augen haben, um sich nicht mit Entschädigungs- oder Schadensersatzforderungen konfrontiert zu sehen. Es ist darauf zu achten, dass bereits jeder äußere Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung vermieden wird.

Kann der abgelehnte Stellenbewerber Indizien vortragen und beweisen, die auf eine Diskriminierung schließen lassen, muss der Arbeitgeber sich umfassend entlasten. Das beinhaltet nicht nur einen hohen Aufwand, sondern stößt auch an tatsächliche Grenzen der Beweisbarkeit. Dies gilt für eine Diskriminierung wegen der Weltanschauung genauso wie für die weiteren Merkmale des § 1 AGG.

RA und FA für Arbeitsrecht Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

Redaktion (allg.)

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