Unterschreitung des tariflichen Mindestlohns

1. Bei Tariflohnunterschreitungen ist die Höhe der Beitragschuld zur Sozialversicherung nicht aufgrund des (geringeren) tatsächlich gezahlten oder unwirksam vereinbarten untertariflichen Lohns, sondern nach dem (höheren) geschuldeten Tariflohn zu berechnen.

2. Ein Arbeitgeber, der es bewusst unterlässt, den tariflichen Mindestlohn zu zahlen, um sein eigenes Einkommen auf Kosten der von ihm angeblich nur geringfügig beschäftigten Reinigungskräfte zu erhöhen, macht sich wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar.

(Leitsätze des Bearbeiters)

OLG Naumburg, Beschluss vom 1. Dezember 2010 – 2 Ss 141/10

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der angeklagte Arbeitgeber hatte von August 2004 bis Januar 2006 auf diversen Rasthöfen Sanitäranlagen gepachtet, die er über die gesamte Woche rund um die Uhr sauber zu halten hatte. Die hierzu von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen stammten aus den ehemaligen GUS-Staaten. Sie blieben jeweils 14 Tage im Monat auf den Rasthöfen, um dort täglich im Zweischicht-Betrieb bis zu zwölf Stunden Reinigungs- und Toilettenaufsichtsarbeiten zu erbringen. Die Mitarbeiterinnen waren auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung angestellt. Der Angeklagte wusste, dass sie noch staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt erhielten.

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