AGG: Schutz soll ausgeweitet werden

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Das AGG soll reformiert werden. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, will Menschen noch besser vor Diskriminierungen schützen. In den nächsten Monaten wird sie das Thema mit dem Gesetzgeber erörtern, teilte die Bundesregierung mit.

Am 18.8.2006 trat das AGG in Kraft. „Der Schutz vor Benachteiligungen muss effektiver werden“, sagt Lüders. Laut einer Umfrage der Diskriminierungsstelle hat fast jeder Dritte in den letzten Jahren Diskriminierung erlebt. Seit 2006 wandten sich außerdem mehr als 15.000 Menschen an das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Nach einer Evaluation des AGG durch ein unabhängiges Expertenteam, sind die Ergebnisse klar. Schutzlücken müssen geschlossen werden, um wirksamer gegen Diskriminierungen vorgehen zu können. Die Fachleute formulierten folgende Vorschläge:

Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen sollte von zwei auf sechs Monate verlängert werden.
Es soll ein Klagerecht für Antidiskriminierungsverbände geben, weil Betroffene davor zurück schrecken, als alleinige Kläger ihre Diskriminierungserfahrungen vor Gericht zu schildern und ihre Rechte durchzusetzen.
Der Schutz vor sexueller Belästigung sollte über den Arbeitsplatz hinaus auf alle im AGG genannten Lebensbereiche ausgeweitet werden.
Das AGG soll klarstellen, dass es eine verbotene Diskriminierung darstellt, wenn Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zur Barrierefreiheit versagt werden.
Das Gesetz soll nicht nur bei klassischer Leiharbeit gelten, sondern auch bei vergleichbaren Situationen von Fremdpersonaleinsatz, denn immer häufiger wird Fremdpersonal im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen in einem fremden Betrieb eingesetzt.

Wie wird eine Aufhebungsvereinbarung fehlerfrei abgeschlossen? Was sind die DOs & DON’Ts bei der Kündigung? Die HR-Zertifizierung vermittelt Ihnen diese und weitere Grundlagen für einen rechtssicheren Umgang in Ihrem Alltag als HR-Mitarbeiter:in.

Printer Friendly, PDF & Email

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche

Über zwei Drittel der weiblichen Beschäftigten wurden laut einer Statistik des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bereits am

In der Causa Gil Ofarim hat sich einiges getan. Wir betrachten den Fall noch einmal und ordnen die aktuellen Entwicklungen aus Sicht des Arbeits- und

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur

Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des Arbeit

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet