Altersdiskriminierung bei der Bundeswehr

Source: pixabay.com
Source: pixabay.com

Wird die Einkommenserhöhung auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.7.2011 (TV UmBw) angerechnet, so handelt es sich um eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Beschäftigter gegenüber Älteren, wenn bei weniger als 25 Jahren Tätigkeit nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird. Es ist bei dieser Regelung laut Urteil des BAG vom 18.2.2016 (6 AZR 700/14) kein legitimes Ziel i. S. d. § 10 AGG ersichtlich, welches eine entsprechende Benachteiligung rechtfertigen könnte (vgl. hierzu bereits BAG, Urt. v. 15.11.2012 – 6 AZR 359/11).

Die Klägerin ist am 3.8.1968 geboren und seit dem 1.9.1988 in der Bundeswehrverwaltung beschäftigt – ein Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw (persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen aktuellem Entgelt und dem Entgelt, das in der bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat) existiert seit dem 1.7.2007. Bei allgemeinen Entgelterhöhungen wurde die persönliche Zulage jeweils angepasst, wobei sie sich bei Beschäftigten mit einer Zugehörigkeit von 15 Jahren und Nichtvollendung des 55. Lebensjahres nach § 6 Abs. 3 Satz 2 a) TV UmBw um ein Drittel des Erhöhungsbetrags verringert. Nach Satz 4 a) unterbleibt hingegen bei Vollendung des 55. Lebensjahres ein Abzug. Nach Ansicht der Klägerin stellt dies eine unzulässige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer dar. Deshalb verlangt sie die Zahlung der Differenzvergütung.

Die Vorinstanzen (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 23.4.2014 – 3 Sa 50/13) haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagte hatte hingegen teilweise Erfolg.
Hinsichtlich der Zahlung für die Vergangenheit bis zum 28.2.2012 besteht kein Anspruch. Entgegen der Auffassung des LAG Hamburg ist wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist dieser Teil der Klage unbegründet. Es besteht aber ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte für die Folgezeit verpflichtet ist, entsprechende Zahlungen zu leisten. Die einschlägigen Tarifregelungen sind gem. § 7 Abs. 2 AGG insoweit unwirksam, als sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenzieren. Die angeordnete Verringerung in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer behält ihre Gültigkeit. Hierbei handelt es sich um eine geschlossene und sinnvolle Regelung.
Vorliegend wäre eine Verringerung der Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrags berechtigt gewesen. Für die Folgezeit bis 31.8.2013 kann die Klägerin – zur Beseitigung der Diskriminierung – eine Anpassung nach oben verlangen, weil den Begünstigten die ungekürzte Zulage nachträglich nicht entzogen werden kann.

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Printer Friendly, PDF & Email

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des

Die Parteien streiten darüber, ob die monatlich von der Beklagten aufgrund einer mit der Streitverkündeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 (VI R 1/21) entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare