Geändertes Meldeverfahren für Saisonarbeiter

Quelle: pixabay.com
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Bei der Beschäftigung von saisonal tätigen Arbeitnehmern müssen Arbeitgeber ab 1.1.2018 auf das geänderte Meldeverfahren achten. Mit Beginn des neuen Jahres ist es Pflicht, das Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" bei der Anmeldung anzugeben. Diese Festlegung zum Umfang der Meldepflicht wurde am 28.6.2017 getroffen. Damit kann das Krankenversicherungsverhältnis von ausländischen Saisonkräften nach Beschäftigungsende unbürokratisch geklärt werden. Die Krankenkassen sind künftig bei der Anmeldung verpflichtet, den Arbeitnehmer über den Krankenversicherungsschutz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu informieren.

Ein Saisonarbeitnehmer ist, wer vorübergehend für eine versicherungspflichtige befristete Beschäftigung nach Deutschland kommt. Die Tätigkeit darf nur maximal acht Monate ausgeführt werden. Weitere Merkmale für eine saisonale Beschäftigung sind das jahreszeitliche Anfallen der Arbeit, deren jährliche Wiederkehr und der entsprechend  erhöhter Arbeitskräftebedarf des Unternehmens.

Sollte die Angabe bei der Anmeldung fehlerhaft gewesen sein oder wurde sie vergessen, muss die Anmeldung storniert werden und mit dem Status "Saisonarbeitnehmer" erneut erfolgen. Wenn sich der Status während der laufenden Beschäftigung ändert, ist die Anmeldung ebenfalls zu stornieren und das entsprechende Kennzeichen anzugeben. Es entfällt die Forderung nach der Angabe in allen Meldungen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nach dem Beschäftigungsende wieder in sein Heimatland zurückkehrt.

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