GroKo: Was steht im Referentenentwurf zur Änderung des TzBfG?

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Droht der Anspruch auf Rückkehr aus Teilzeit in Vollzeit schon ab Januar 2019 schon per Gesetz? Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ wurde bereits veröffentlicht.
Arbeitnehmer sollen zukünftig weiterhin in Teilzeit arbeiten dürfen, aber nicht unfreiwillig in Teilzeit verbleiben müssen. Ziel ist es, das Teilzeitrecht weiterzuentwickeln, um den Arbeitspräferenzen der Beschäftigten noch mehr entgegenzukommen.

Das TzBfG in seiner derzeitigen Fassung besagt, dass Arbeitnehmer in bereits bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen, bei der Besetzung einer entsprechenden freien Arbeitsstelle bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden müssen, wenn sie ihre Arbeitszeit wieder verlängern möchten. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Fall soll jedoch zukünftig dem Arbeitgeber noch stärker übertragen werden. In diesem Fall gehört auch dazu, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines entsprechend freien Arbeitsplatzes sowie für die unzureichende Eignung des Teilzeitbeschäftigten mit Wunsch nach verlängerter Arbeitszeit zu tragen.
Der Mitarbeiter in Teilzeit muss weiterhin das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis und auch die Anzeige des Verlängerungswunsches nachweisen. Erleichtert wird das dadurch, dass der Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit in Textform gefordert wird. Das gilt zudem für Anträge auf Verkürzung der Arbeitszeit.
Es erfolgt eine Klarstellung, dass das Unternehmen mit einem Beschäftigten den Wunsch nach einer Änderung der Dauer oder der Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit zu erörtern hat. Die Pflicht zu dieser Erörterung ist vom Umfang der Arbeitszeit und von der Zahl der Mitarbeiter unabhängig.
Neu eingeführt werden soll neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit auch ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenzeit).
Arbeitgeber mit mehr als 45 Beschäftigten müssen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Teil- oder Vollzeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren zu verringern, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat.
Mit dem neuen Gesetz wäre der Anspruch, auch der auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit, nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden (etwa die Betreuung von Kindern und die Pflege von Angehörigen). Nach abgelaufener Brückenteilzeit könnten Mitarbeiter wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Für Arbeitgeber, welche 46 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.
Arbeitnehmer, die Arbeit auf Abruf leisten, sollen außerdem mehr Sicherheit bezüglich ihrer Planung sowie ihres Einkommens erhalten. Die mögliche abrufbare Zusatzarbeit soll zukünftig nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Wird eine Höchstarbeitszeit vereinbart, beträgt das flexible Volumen entsprechend 20 % der Arbeitszeit. Zukünftig gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.
Der Berechnung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen wird die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Feiertag als Berechnungsbasis zugrunde gelegt.
Die konkreten Änderungen können dem Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts entnommen werden.

Weiterführende Links:
https://efarbeitsrecht.net/wp-content/uploads/2018/04/RefEntw-Tei...

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Printer Friendly, PDF & Email

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12

Teilzeitrecht und Brückenteilzeit stellen die klassische Spielwiese für Personaler und Führungskräfte dar. Hier müssen nicht nur die Basics sitzen

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden

Arbeitgeberattraktivität ist mittlerweile ein Klassiker in der Personalabteilung und Unternehmensführung. Nicht erst seit der Corona-Pandemie wünschen

Im Titelthema greifen wir unseren Round Table zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz auf und fassen das Gespräch vom 19.9.2023 mit Dr. Jan Tibor Lelley

Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch