Höherer Mindestlohn in der Pflege
Beschäftigte in Pflegeberufen erhalten ab 1.1.2015 9,40 Euro im Westen bzw. 8,65 Euro im Osten. Darauf einigte sich die Pflegekommission Anfang September, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Pressemitteilung vom 5.9.2014 mitteilte.
Bis Januar 2017 steigt das Mindestgehalt nochmals auf 10,20 Euro und 9,50 Euro an. Der Geltungsbereich weitet sich zusätzlich auf Alltagsbegleiter und Betreuungskräfte sowie Angestellte, die demente Personen betreuen, aus.
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bekräftigte das Vorhaben, denn die „Pflege ist kein Beruf wie jeder andere“. Wegen des wachsenden Bedarfs benötigt Deutschland „hochwertiges, qualifiziertes und motiviertes Fachpersonal“.
Derzeit arbeiten 780.000 Arbeitnehmer im Pflegebereich. Aber auch für alle Übrigen gilt ab 1.1.2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn i. H. v. 8,50 Euro. Das BMAS wird nun durch Verordnung die Empfehlung der Pflegekommission umsetzen und den neuen Pflegemindestlohn erlassen.
Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)
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