Rechengrößen in der Sozialversicherung 2019 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 10.10.2018 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen.
Damit werden die maßgeblichen Werte entsprechend der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2,52 % im Bundesgebiet, 2,46 % in den alten und 2,83 % in den neuen Bundesländern) turnusgemäß angepasst. Im Rahmen der Ermittlung der Einkommensentwicklung stellt man auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) ab.
Die Rechnungsgrößen für das kommende Jahr auf Basis des Referentenentwurfs im Überblick:
- Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung): 80.400 Euro jährlich West und 73.800 Euro jährlich Ost
- Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung):
98.400 Euro jährlich West und 91.200 Euro jährlich Ost - Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung):
80.400 Euro jährlich West und 73.800 Euro jährlich Ost - Versicherungspflichtgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung):
60.750 Euro jährlich West und Ost - Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung):
54.450 Euro jährlich West und Ost - Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
37.380 Euro jährlich West (Wert gilt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich) und 34.440 Euro jährlich Ost
Das vorläufige jährliche Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt 38.901 Euro.
