Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und weiterer Gesetze am 16.11.2015 in die Ressortabstimmung gegeben. Das Gesetz soll erst im Januar 2017 mit folgenden Neuregelungen in Kraft treten:
- Bisher gab es große Unsicherheiten bei der Verwendung des Begriffs der „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung. Deshalb soll es nun eine feste Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten geben. Abweichungen können Tarifverträge in der jeweiligen Branche vorsehen. Überschreitet man die Höchstüberlassungsdauer, begründet dies ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; dem Leiharbeitnehmer steht dann aber ein befristetes Recht zum Widerspruch zu.
- Dauerhaft vermeidbar ist die Gleichbezahlung von Leih- und Stammarbeitskräften durch die Anwendung von Tarifverträgen nach Ablauf von neun Monaten dann nicht mehr. Gilt ein Branchenzuschlagstarifvertrag, ist Equal Pay erst nach zwölf Monaten Pflicht.
- Überlassene Arbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher fungieren. Verstöße gegen diese Regelung können dann Bußgelder bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.
- Zudem werden sie bei der Berechnung der Schwellenwerte im Betriebsverfassungsrecht und bei der Unternehmensmitbestimmung mitzählen. Die Rechtsprechung berücksichtigt Leiharbeitnehmer bereits bei den Schwellenwerten für die Bestimmung der Betriebsratsgröße oder bei Betriebsänderungen. Diese Praxis soll auf alle Schwellenwerte übertragen (Ausnahme § 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau) werden.
- Ein neuer § 611a BGB soll in Zukunft festschreiben, wie Arbeitsverhältnisse von anderen Vertragsgestaltungen, insbesondere Werk- oder selbstständigen Dienstverträgen, abzugrenzen sind. Zudem gilt dann die Vermutung, dass ein durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestelltes Beschäftigtenverhältnis zugleich einen widerleglichen Schluss auf ein Arbeitsverhältnis zulässt.
- Die verdeckte – bspw. im Rahmen eines Scheinwerkvertrags – oder illegale Arbeitnehmerüberlassung fingiert ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Eine Arbeitnehmerüberlassung auf Vorrat soll aber zukünftig keinen Schutz mehr bieten. Entsprechende Verträge müssen als solche gekennzeichnet sein und können nicht mehr verdeckt als Werkvertrag geschlossen werden.
- Der Gesetzentwurf stärkt außerdem die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats beim Einsatzzeiten, -tagen und -ort sowie den Arbeitsaufgaben eingesetzter Drittpersonen.
Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.
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