Schlips ab, Schnaps und Bützen

(c) Alexandra H./ pixelio.de
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Sicherlich gibt es wenige Dinge, die die Nation dermaßen spalten wie die fünfte Jahreszeit. Während die einen ausgelassen feiern, nehmen die anderen vor den Jecken Reißaus. Auch die Arbeitsgerichte müssen sich mit Streitigkeiten rund um Karneval, Fasching und Fastnacht befassen, berichtet der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte. So hatte das BAG seinerzeit zu entscheiden, ob einer im öffentlichen Dienst Beschäftigten ein Anspruch auf Dienstbefreiung am Rosenmontag aus betrieblicher Übung zusteht. Mit Urteil vom 24.3.1991 (5 AZR 16/92) gab es dem Arbeitgeber Recht, der entgegen den Vorjahren im Jahre 1991 keine Dienstbefreiung für den Rosenmontag erteilt hatte. Denn einerseits gelten die Grundsätze der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst nur eingeschränkt, andererseits hatte der Dienstherr die Befreiung zuvor gesondert angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht, eben nicht zu einer uneingeschränkten Leistung bereit zu sein. Auch die Teilnahme an Karnevalsveranstaltungen kann zu arbeitsrechtlichen Problemen führen. Allerdings verweigerte das LAG Köln die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen dessen Teilnahme an einer privaten Weiberfastnachtsparty im Betrieb (Beschl. v. 16.1.2007 – 13 TaBV 57/06). Anstatt zu arbeiten, hatte sich der Mitarbeiter dort von 12 bis 15 Uhr vergnügt, ohne sich nach Ablauf seiner 45-minütigen Pause auszustempeln. Aus diesem Grund wollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen. Die Kölner Richter bewerteten dies jedoch als unverhältnismäßig und begründeten ihre Entscheidung mit den karnevalistischen Gewohnheiten. Zum einen führten sie ins Feld, dass die Veranstaltung nicht an irgendeinem Tag, sondern an „Weiberfastnacht“ stattfand, dem in der rheinischen Tradition eine besondere Bedeutung zukommt. Zum anderen liege unter Berücksichtigung der besonderen traditionellen Umstände kein sehr gravierender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Ob Arbeitsgerichte dies andernorts ähnlich sehen würden, darf allerdings bezweifelt werden. In diesem Sinne „Berlin Hei-Jo“!

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