Weihnachtsgeschenke im Job: Was ist zu beachten?

© PIXELIO/Rainer Sturm
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Wenn der Postmann zweimal klingelt: Gerade in der Vorweihnachtszeit finden sich viele Geschenke in den Büros ein. Doch wer kann eigentlich unbedenklich wem was schenken bzw. welche Geschenke unbedenklich annehmen?

Die Grenze zwischen großzügigem Geschenk und strafrechtlich relevantem Verhalten verläuft dabei fließend, vgl. dazu auch treffend Gilch, Compliance-Officer bei GALERIA Kaufhof, NJW 49/211, Editorial „Glühwein mit Schuss“. Wer will sich schon wegen bspw. einem Kugelschreiber der Bestechung bezichtigen lassen; strafbar gem. § 299 StGB? Geschenke an Geschäftspartner sollten die „übliche“ Grenze nicht übersteigen. Als unbedenklicher Wert von Präsenten gelten 25 bis 35 Euro. Alle Geschenke unter diesem Betrag kann man meist unproblematisch verschenken und sie dürfen vom Gegenüber auch angenommen werden. Darüber hinaus ist es unbedenklich, Geschenke anzunehmen bzw. zu machen, die reine Werbung darstellen und keinen Nutzwert haben.

Allerdings kann auch bei geringem Gegenwert Verdacht auf Bestechung aufkommen: etwa wenn im Rahmen einer Auftragsvergabe Geschenke übergeben werden oder wenn nur der Entscheider ein Präsent bekommt. Im öffentlichen Dienst ist man noch strenger. Grundsätzlich ist für die Bediensteten jede Annahme verboten; alle Angelegenheiten sind mit dem Compliance-Beauftragten zu klären.

Am besten stellen Unternehmen klare Complianceregeln auf und übernehmen entsprechende Passagen schon in den Arbeitsvertrag, dann kann es auch zu keinen Missverständnissen mehr kommen. Jedes Geschenk sollte mit der Frage überdacht werden: Beeinflusst dies meine Entscheidung? Transparenz heißt das Zauberwort.

 

Praktisch ist es im vorweihnachtlichen Business-Rummel, wenn man die Geschenke auch steuerlich geltend machen kann. Bis zu 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Geschenken an Mitarbeiter ist der Gesetzgeber großzügiger: 44 Euro dürfen pro Arbeitnehmer ausgegeben werden. Diese sind immer als Betriebsausgaben absetzbar. Ist der Wert des Geschenks höher, gilt dies als sozialversicherungs- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Die Weihnachtsfeier darf dagegen bis zu 110 Euro pro Beschäftigtem kosten.

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