500 Euro weg: Verdachtskündigung eines Bank-Azubis

(c) claudia hautumm / pixelio.de
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Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Auszubildenden kann ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sein. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 12.2.2015 (6 AZR 845/13) hervor.

Ein Auszubildender zum Bankkaufmann im ersten Lehrjahr zählte das im Nachttresor einer Filiale gelagerte Geld. Später fehlten 500 Euro im Kassenbestand. Obwohl niemand die Kassendifferenz im Personalgespräch näher bezifferte, nannte der Lehrling die genaue Höhe des Fehlbetrags. Der Betrieb kündigte ihn wegen des Verdachts, das Geld entwendet zu haben. Der Azubi hielt die Verdachtskündigung für unzulässig. Es fehle eine ordnungsgemäße Anhörung. Vor dem Gespräch sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass es um eine Kassendifferenz gehe und dass er eine Vertrauensperson hätte hinzuziehen können. Zudem seien Pflichten aus dem BDSG verletzt.

Nachdem die Vorinstanzen nach Beweisaufnahme die Klage des Azubis abgewiesen hatten, blieb auch die Revision vor dem BAG erfolglos. Das Ausbildungsverhältnis ist durch die Kündigung beendet, weil der Verdacht des Diebstahls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dessen Fortsetzung objektiv unmöglich macht. Die Würdigung der Umstände durch das LAG sind nicht zu beanstanden, insbesondere die Anhörung sah es zu Recht als rechtsfehlerfrei an. Eine vorherige Bekanntgabe des Gesprächsthemas oder ein Hinweis darauf, eine Vertrauensperson einschalten zu können, ist nicht notwendig. Ebenso wenig ist Datenschutzrecht verletzt.

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