A1-Bescheinigung: Zuständige Sozialversicherung bei Entsendungen

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen Entsandten ablöst, unter das System des Sozialversicherungsrechts am Arbeitsort, auch wenn die beiden nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden. Eine Bescheinigung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats (A1-Bescheinigung) bindet jedoch, solange sie von diesem Staat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, sowohl die Träger als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgeführt werden. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 6.9.2018 –C-527/16 (Alpenrind u.a.) entschieden.

Die österreichische Gesellschaft Alpenrind betreibt in Salzburg einen Schlachthof. Zeitweise ließ sie dort das Fleisch von entsandten Arbeitnehmern der ungarischen Gesellschaft Martimpex zerlegen und verpacken. Später führten Beschäftigte einer anderen ungarischen Gesellschaft, Martin-Meat, diese Arbeiten aus. Für die etwa 250 von Martimpex entsandten Mitarbeiter stellte der ungarische Sozialversicherungsträger –teilweise rückwirkend – A1-Bescheinigungen über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus. Er focht zudem Bescheide des österreichischen Sozialversicherungsträgers über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften vor den österreichischen Gerichten an. In diesem Zusammenhang ersuchte der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) den EuGH um Erläuterungen zu den Unionsvorschriftenüber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung.

Nach dem EuGH ist eine ausgestellte A1-Bescheinigung sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, verbindlich, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde, weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte. Zudem kann laut EuGH eine A1-Bescheinigung Rückwirkung entfalten, auch wenn zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bereits entschieden hatte, dass der betreffende Beschäftigte der Pflichtversicherung dieses Mitgliedstaats unterliegt.
Ferner kommen die Luxemburger Richter zu dem Ergebnis, dass ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem anderen Unternehmen entsandten Mitarbeiter ablöst, nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen kann, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist. Dies um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn ein in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Beschäftigter dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unternehmen ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Printer Friendly, PDF & Email

Der Fachkräftemangel stellt die deutsche Wirtschaft noch immer vor Probleme. Vor allem in den akademischen MINT-Berufen besteht auf Grund der

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund

Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des Arbeit

Stürzt ein Mitarbeiter auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht, handelt es sich hierbei nicht um

Im Titelthema greifen wir unseren Round Table zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz auf und fassen das Gespräch vom 19.9.2023 mit Dr. Jan Tibor Lelley

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare