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Abberufung einer Datenschutzbeauftragten

Abberufung einer Datenschutzbeauftragten

Weder die Entscheidung, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zukünftig an einen externen Dritten zu vergeben, noch die Tatsache, dass der Betreffende Betriebsratsmitglied ist, rechtfertigen den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund (BAG, Urt. v. 23.3.2011 – 10 AZR 562/09). 

Die Klägerin war Datenschutzbeauftragte bei den beiden konzernangehörigen Beklagten. Ihre Aufgaben beanspruchten ca. 30 % ihrer Arbeitszeit. Sie ist außerdem Mitglied im Betriebsrat der einen Beklagten. 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten konzernweit einheitlich an einen Dritten zu vergeben. Sie widerriefen daher die Bestellung der Klägerin. Die Beklagte, bei der die Klägerin Betriebsratsmitglied ist, sprach außerdem eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben als Datenschutzbeauftragte aus. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

 

Ihre Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB ist eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund möglich, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Rechtsverhältnis fortzusetzen. Unternehmen dürfen zwar bei der erstmaligen Bestellung frei wählen, ob sie einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen. Hat sich der Arbeitgeber jedoch für einen internen entschieden, kann er die Bestellung später nicht widerrufen, wenn er nun lieber einen externen konzernweit mit der Aufgabe beauftragen möchte. Eine solche Organisationsentscheidung stellt keinen wichtigen Grund dar.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin Betriebsratsmitglied ist, berechtigt für sich genommen noch nicht, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Konkrete Pflichtenverstöße haben die Beklagten nicht vorgetragen.

Redaktion (allg.)