Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Erledigt ein Betriebsratsmitglied während seiner Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz Betriebsratsaufgaben, muss es sich nur beim Arbeitgeber abmelden und ihm mitteilen, wie lange es voraussichtlich hierfür brauchen wird, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dieser die Arbeitseinteilung vorübergehend umorganisieren kann (BAG, Beschl. v. 29.6.2011 – 7 ABR 135/09). 

Der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern beantragte bei Gericht, festzustellen, dass die Betriebsratsmitglieder in keinem Fall verpflichtet sind, sich für Betriebsratstätigkeit an ihrem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber abzumelden.

 

Der Antrag war in allen Instanzen erfolglos. Die Meldepflicht soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, den Arbeitsausfall zu überbrücken. Sie entfällt daher nur, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Wann dies der Fall ist, lässt sich aber nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände im Einzelfall beurteilen. Relevant sind insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung.

Der Antrag war in allen Instanzen erfolglos. Die Meldepflicht soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, den Arbeitsausfall zu überbrücken. Sie entfällt daher nur, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Wann dies der Fall ist, lässt sich aber nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände im Einzelfall beurteilen. Relevant sind insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Der Antrag des Betriebsrats, festzustellen, dass nie eine Abmeldepflicht besteht, war daher abzuweisen.

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