Änderung der Arbeitszeiten nur mit Zustimmung des Personalrats

© Olaf Schneider / pixelio.de
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Der Leiter des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) darf die Arbeitszeit für die Angestellten in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber von der sonst üblichen und vereinbarten flexiblen Arbeitszeit mit Rahmen- und Kernzeit auf sog. Funktionszeiten in Früh- und Spätschicht von 6:00 bis 14:30 Uhr und 11:00 bis 19:30 Uhr nicht ohne die vorherige Zustimmung des Personalrats eigenmächtig umstellen. Das OVG Berlin-Brandenburg stellte dies im Wege einstweiliger Verfügung fest (Beschl. v. 8.10.2015 – OVG 60 PV 4.15).

Die Dienststelle argumentierte damit, dass die Anordnung als Eilmaßnahme im Interesse des Amtsauftrags auch ohne vorherige Zustimmung des Personalrats umgesetzt werden könne. Dem folgte das Gericht nicht. Eine entsprechende Kompetenz hat der Dienststellenleiter nur dann, wenn eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert. Das ist aber in Berlin nicht der Fall. Alle anderen Bundesländer und der Bund haben eine solche Regelung vorgesehen, der Berliner Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit im Personalvertretungsgesetz aber keinen Gebrauch gemacht.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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