Änderungskündigung zur Streichung von Sonderzahlungen unwirksam

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Die Änderungskündigung eines Arbeitgebers ist unwirksam, wenn er damit gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, das bisher zusätzlich zum Stundenlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt wurde. Das geht aus mehreren Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 2.10.2015 (9 Sa 570/15 u. a.) hervor.

In den Fällen war in den Arbeitsverträgen neben dem Stundenlohn eine Sonderzahlung zum Jahresende in Abhängigkeit von der jeweiligen Betriebszugehörigkeit sowie Urlaubsgeld und eine Leistungszulage vereinbart. Die Änderungskündigungen bezweckten den Wegfall dieser Leistungen. Im Gegenzug sollte der Stundenlohn auf die Höhe des Mindestlohns, teilweise etwas darüber hinaus, angehoben werden. Hiergegen wandten sich einige Arbeitnehmer und klagten erfolgreich dagegen.

Die Änderungskündigungen sind unwirksam. Beim Urlaubsgeld, teilweise – in Abhängigkeit von der jeweiligen Vertragsgestaltung – auch bei den übrigen Sonderzahlungen, handelt es sich um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung von Arbeitsleistung dienen. Vielmehr sind es zusätzliche Prämien, die nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können und der Belegschaft zusätzlich zustehen.
Es konnte zudem in den Prozessen nicht festgestellt werden, dass der Fortbestand des Betriebs mitsamt seiner Arbeitsplätze gefährdet ist. Das ist jedoch die Voraussetzung für die Streichung der Leistungen im Rahmen einer wirksamen Änderungskündigung.

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