Ärztliches Attest - schon ab dem ersten Fehltag?
Ärztliches Attest - schon ab dem ersten Fehltag?
Unternehmen dürfen die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag fordern. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, auch „früh“ eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen. Dieses Begehren bedarf weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bietet (LAG Köln, Urt. v. 14.9.2011 - 3 Sa 597/11).
Eine Arbeitnehmerin hatte sich für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber forderte sie danach auf, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Mitarbeiterin sah dies als sachlich ungerechtfertigt an und beantragte, die Anweisung zu widerrufen.
Das LAG Köln wies ihre Klage - wie auch die Vorinstanz - ab. Bei einer Erkrankung muss der Arbeitnehmer gem. § 5 Abs.1 Satz 2 EFZG spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Das Verlangen des Arbeitgebers, schon am ersten Tag der Krankheit ein Attest vorzulegen, bedürfe weder einer Begründung noch sei die Aufforderung vom Gericht auf billiges Ermessen zu überprüfen. Allein Willkür und das Verbot diskriminierenden Verhaltens würden Schranken darstellen. Anhaltspunkte dafür seien allerdings nicht ersichtlich.
Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BAG zu.
