Direkt zum Inhalt

AGB-widrige Arbeitszeitregelung

AGB-widrige Arbeitszeitregelung

Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, wonach der Angestellte verpflichtet ist, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Es bleibt unklar, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss (BAG, Urt. v. 21.6.2011 – 9 AZR 236/10).  Der Kläger ist als Flugsicherungskraft für das beklagte Unternehmen tätig. Im Formulararbeitsvertrag heißt es: „Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …“ Der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen von Dezember 2005 bestimmt für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden pro Monat. Der Kläger kam auf durchschnittlich 188 Stunden. Er begehrte die Feststellung, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht. Hilfsweise sollte die Beklagte seine regelmäßige Arbeitszeit dahingehend erhöhen.

 

Das Arbeitsgericht gab dem Hauptantrag statt, das LAG dem Hilfsantrag im Umfang von 160 Stunden. Das BAG schloss sich der Auffassung des Arbeitgerichts an. Die Arbeitszeitregelung ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB intransparent und damit unwirksam. Unklar ist, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Dem Kläger war es daher unmöglich, der Klausel den Umfang seiner Beschäftigung zu entnehmen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Mindestarbeitszeit des Manteltarifvertrags von 160 Stunden im Monat für Vollzeitangestellte. Eine Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG auf 188 Stunden konnte der Kläger nicht verlangen, da er nicht teilzeitbeschäftigt war.

Redaktion (allg.)