AGG: Keine Benachteiligung wegen „kommunistischer Weltanschauung“

(c) Dieter Schütz / pixelio.de
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Wegen Diskriminierung aufgrund der persönlichen Einstellung, Sympathie oder einer bestimmten Haltung kann man keine Entschädigungs-  oder Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des BAG vom 20.6.2013 hervor (8 AZR 482/12).

Die schon immer parteilose Klägerin hat an der Pekinger Fremdsprachenuniversität Germanistik studiert und ist seit 1987 für die beklagte Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion beschäftigt gewesen. Hier bearbeitete sie vorwiegend nicht-politische Themen. Die Klägerin bewarb sich im April 2010 erfolglos auf eine Festanstellung. Die Bewerbung wurde abgelehnt und der Klägerin zudem mitgeteilt, dass ihr Honorarrahmenvertrag über das Jahresende 2010 hinaus nicht verlängert werde.
Die Klägerin macht geltend, sie sei von der Beklagten benachteiligt worden. Man habe ihr unzutreffend eine gewisse Weltanschauung unterstellt. Die Beklagte habe bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ und „Unterstützung für die KP China“ vermutet. Auf diesen Umstand sei ihre „Entlassung“ zurückzuführen, denn die Beklagte habe angenommen, die Klägerin „sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich“. Wegen dieser unzutreffenden unterstellten Weltanschauung liege im Ergebnis eine Diskriminierung vor.

Die Gerichte sahen dies jedoch anders. In allen drei Instanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Dabei kann es nach Ansicht des BAG dahinstehen, ob und wo heute noch eine „kommunistische Weltanschauung“ existiert. Denn unbestritten lehnt die Klägerin derartiges für sich ab und ist nicht Mitglied der KP China. Sie hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen, sie sei wegen einer ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der ihr grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit eine stärkere journalistische Distanz zur Regierung in Peking durchsetzen wollte und deswegen die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet hätte, indizierte dies nicht, dass sie der Klägerin eine Weltanschauung unterstellt hätte. Das BAG weist in diesem Rahmen darauf hin, dass die Sympathie für ein Land nicht mit der Sympathie für eine Regierung gleich zu setzen ist und die Weltanschauung nicht zwangsläufig geteilt wird.

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