Alternierende Telearbeit ist Versetzung nach BetrVG

(c) jorma bork / pixelio.de
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Eine Abrede in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht, ist unwirksam. Das entschied das LAG Düsseldorf mit am 23.10.2014 veröffentlichtem Urteil (v. 10.9.2014 – 12 Sa 505/14).

2005 vereinbarten eine Bank und ein angestellter Firmenkundenbetreuer, dass er abwechselnd zuhause und im Unternehmen arbeiten sollte (alternierende Telearbeit). Mindestens 40 % war der Beschäftigte zuhause tätig. Die häusliche Arbeitsstätte sollte vertraglich von beiden Seiten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ankündigung kündbar sein. im Herbst 2013 scheiterten Verhandlungen über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Unternehmen kündigte daraufhin die Abrede über die Telearbeit, ohne den Betriebsrat zu beteiligen.

ArbG und LAG Düsseldorf gaben der Klage des Arbeitnehmers statt. Die Beendigung der alternierenden Telearbeit sei unwirksam. Das Unternehmen müsse den Kläger wie gehabt an seiner häuslichen Arbeitsstätte beschäftigen, weil die Vereinbarung zur Beendigung der Telearbeit unwirksam sei: Sie mache dem Arbeitgeber die Beendigung der Telearbeit voraussetzungslos möglich und berücksichtige nicht die Interessen des Arbeitnehmers. Dies weiche von der Regelung des § 106 Satz 1 GewO ab, der bestimmt dass der Arbeitsort nach den Grundregeln billigen Ermessens zu bestimmen ist.
Es fehle auch die Zustimmung des Betriebsrats. Die Beendigung der Telearbeit sei eine zustimmungspflichtige Versetzung i. S. d. BetrVG, da sich das Bild der Tätigkeit mit Wegfall der Heimarbeit grundsätzlich ändere.

Das LAG ließ die Revision zu.

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