Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige

Eine Stellenausschreibung, in der nach einem „jungen“ Bewerber gesucht wird, verstößt gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG (BAG, Urt. v. 19.8.2010 – 8 AZR 530/09).

Die Beklagte suchte in einer juristischen Fachzeitschrift „eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger, Jahrgang 1958 und Jurist, bewarb sich, erhielt jedoch eine Absage. Die Stelle ging an eine 33jährige Juristin. Der Kläger sah sich aufgrund seines Alters diskriminiert und forderte 25.000 Euro Entschädigung sowie Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

Das Arbeitsgericht sprach ihm lediglich eine Entschädigung von einem Monatsgehalt zu. Dem schlossen sich LAG und BAG an. Die Ausschreibung verstieß gegen § 11 AGG, wonach auch bei Stellenanzeigen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG gilt. Dazu gehört, die Stelle „altersneutral“ auszuschreiben, wenn eine Altersbeschränkung nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. Die unzulässige Annonce indizierte, dass die Beklagte den Kläger aufgrund seines Alters abgelehnt hat. Dies konnte sie nicht widerlegen. Hierfür ist eine Entschädigung von einem Monatsgehalt angemessen. Den Schadensersatzanspruch lehnte das BAG ab, weil der Kläger nicht darlegen und beweisen konnte, dass er ohne die Altersdiskriminierung die Stelle bekommen hätte.

 

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Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit