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Altersdiskriminierung eines Bewerbers

Altersdiskriminierung eines Bewerbers

Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber per Stellenanzeige „Berufsanfänger“ in Form von „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und lehnt er einen 36-jährigen Volljuristen mit Berufserfahrung ab, indiziert dies eine Benachteiligung wegen des Alters. Diese kann der Arbeitgeber widerlegen, indem er beweist, dass er den Bewerber nur aufgrund seiner schlechteren Examensnoten nicht in die Auswahl einbezogen hat (BAG, Urt. v. 24.1.2013 – 8 AZR 429/11).

Eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin schaltete folgende Zeitungsanzeige: „Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm ‚C‘ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“ Ein 36-jähriger Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung bewarb sich vergeblich. Er klagte auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Die Beklagte machte geltend, sie habe nur Bewerber mit Examensnoten von gut oder sehr gut in Betracht gezogen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG gab ihr teilweise statt und verwies den Fall zurück an das LAG. Eine Stellenausschreibung nur für Berufsanfänger in Form von Hochschulabsolventen/Young Professionells indiziert eine Benachteiligung wegen des Alters. Dieses Indiz kann die Beklagte widerlegen, sofern sie ihre Auswahl ausschließlich unter Bewerbern mit Bestnoten getroffen hätte. Als öffentliche Arbeitgeberin muss sie Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben, Art. 33 Abs. 2 GG. Der Kläger hatte eine solche Bewerberauswahl bestritten. Daher liegt die Beweislast nun bei der Beklagten und das LAG muss die Sache weiter aufklären.
 

Redaktion (allg.)