Altersdiskriminierung: Kündigung im Kleinbetrieb unwirksam

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Kann der Arbeitgeber Indizien nicht widerlegen, die für eine gem. § 22 AGG altersdiskriminierende Kündigung sprechen, ist diese auch im Kleinbetrieb unwirksam. Das entschied das BAG mit Urteil von 23.7.2015 (6 AZR 457/14).

Eine 63-jährige Arzthelferin war in einer Gemeinschaftspraxis seit Dezember 1991 angestellt und zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Die Gesellschafter kündigten ihr Arbeitsverhältnis im Mai 2013 zum Ende des Jahres wegen Veränderungen im Laborbereich, die zu einer Umstrukturierung der Praxis führten. Sie betonten dabei, die Arbeitnehmerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen vier jüngeren Arzthelferinnen kündigten sie nicht.
Die Angestellte wendet sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Unternehmen meint, die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen gerechtfertigt und die Beschäftigte sei mit den übrigen Mitarbeiterinnen wegen schlechterer Qualifikation nicht vergleichbar.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage der Arzthelferin ab. Ihre Revision vor dem BAG hatte Erfolg. Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass das Erwähnen der „Pensionsberechtigung“ keine Altersdiskriminierung darstellt. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob und in welcher Höhe die Klägerin Anspruch auf Entschädigung hat.

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