Altersgruppenbildung zulässig

 © PIXELIO/Gerd Altmann
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§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, wonach der Arbeitgeber die Sozialauswahl innerhalb von Altersgruppen durchführen kann, um eine ausgewogene Altersstruktur zu sichern, verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung der Richtlinie 2000/78/EG (BAG, Urt. v. 15.12.2011 – 2 AZR 42/10). 

Eine Arbeitnehmerin hatte gegen die Bildung von Altersgruppen und deren Zuschnitt in einer Auswahlrichtlinie ihrer Arbeitgeberin und des Betriebsrats geklagt.

 

Die Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolglos. Das BAG bestätigte zwar, dass die Altersgruppenbildung zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters führt. Diese sah es jedoch durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts i. S. v. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist bei der Sozialauswahl das Lebensalter zu berücksichtigen. Damit will der Gesetzgeber die schlechteren Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Allerdings benachteiligt eine ausschließlich lineare Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters jüngere Mitarbeiter. Dem wirkt Satz 2 entgegen, indem er dem Arbeitgeber erlaubt, Altersgruppen zu bilden, innerhalb derer er dann die Sozialauswahl vornimmt. Dadurch hat der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich der bieden widerstreitenden Ziele geschaffen, einerseits ältere Beschäftigte zu schützen und andererseits jüngere Arbeitnehmer beruflich einzugliedern. Er fördert damit zudem die sozialpolitisch erwünschte Generationengerechtigkeit und die Vielfalt bei den Mitarbeitern.

 

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