Amt des Datenschutzbeauftragten erlischt bei Fusion

Fusionieren zwei Krankenkassen, endet mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des Datenschutzbeauftragten (BAG, Urt. v. 29.9.2010 – 10 AZR 588/09).  Der Kläger wurde 1997 von der Krankenkasse, für die er tätig war, gemäß § 4f Abs. 1 BDSG zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Am 1.1.2008 fusionierte die Arbeitgeberin mit einer weiteren Kasse zur Beklagten zu 1), einer AOK. Diese wies dem klagenden Dienstordnungsangestellten eine andere Tätigkeit zu. Er verlangte jedoch, als Datenschutzbeauftragter weiterbeschäftigt zu werden.

 

Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Mit der Fusion erlosch die Rechtsfähigkeit der früheren Arbeitgeberin des Klägers. Damit endete auch das Amt des Datenschutzbeauftragten. Es war nur für die Dauer der Übertragung Bestandteil seines Anstellungsvertrags geworden. Die neugegründete Beklagte zu 1) ist daher nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend weiterzubeschäftigen.

 

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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