Anerkennung von Berufserfahrung im TV-L

Die Differenzierung in § 16 TV-L nach Zeiten der Berufserfahrung bei demselben und bei anderen Arbeitgebern für die Einordnung in die Entgeltgruppen und -stufen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urt. v. 23.9.2010 – 6 AZR 180/09).  Der Kläger war bis Ende Juli 1995 beamteter Lehrer beim beklagten Land. Danach verließ er den Staatsdienst und unterrichtete an privaten Einrichtungen. Seit September 2007 ist er wieder für das beklagte Land tätig, diesmal als angestellter Lehrer. § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) differenziert bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis für die Einordnung in die Entgeltgruppen und -stufen u. a. danach, ob der Beschäftigte sie bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt hat. Zeiten bei demselben Arbeitgeber werden stärker honoriert. Der Kläger war der Ansicht, dies sei sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Für das BAG waren bereits die Beschäftigtengruppen nicht vergleichbar. So wollten die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den Besitzstand von Mitarbeitern schützen, die ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber nur kurzzeitig, d. h. für längstens sechs Monate, unterbrochen haben. Zudem ist es legitim, ihnen einen Anreiz zu geben, zurückzukehren. Die Tarifvertragsparteien durften im Rahmen einer typisierenden Betrachtung außerdem davon ausgehen, dass die meisten dieser Mitarbeiter ihre früheren Berufserfahrungen schnell in vollem Umfang wieder einsetzen können. Demgegenüber muss sich ein Arbeitnehmer, der von einem anderen Arbeitgeber – insbesondere aus der Privatwirtschaft – wechselt, erst in den neuen, oft sehr unterschiedlichen Strukturen zurechtfinden.

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