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Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf AÜG-Mindestlohnanspruch

Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf AÜG-Mindestlohnanspruch

Leistungen des Arbeitgebers sind als funktional gleichwertig zum tariflichen Mindestlohn auf diesen anzurechnen, wenn sie die tarifliche „Normalleistung“ abgelten. Eine Anrechnung scheidet dagegen aus, sofern sie Arbeitsstunden, die über die vom Tarifvertrag vorgeschriebenen hinausgehen, oder besonders schwere Arbeit vergüten sollen (BAG, Urt. v. 18.4.2012 – 4 AZR 139/10; Beschl. v. 18.4.2012 – 4 AZR 168/10).

Auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger fanden im Streitzeitraum von Juli 2007 bis Ende Juni 2008 die allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks sowie die Verordnung über zwingende Mindestarbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 1.4.2008 gem. § 1 Abs. 3a AEntG 2007 (jetzt § 7 AEntG 2009) Anwendung. Die Arbeitgeberin gehört zum Deutsche-Bahn-Konzern. Sie vergütete die Kläger nach einem konzerneigenen Tarifvertragssystem mit Grundstundenlöhnen unterhalb der Mindestlöhne der Gebäudereinigertarifverträge. Dem einen Kläger zahlte sie allerdings eine „Verkehrsmittelzulage“ pro Arbeitsstunde. Der andere erhielt vermögenswirksame Leistungen. Die Beklagte war der Ansicht, diese seien auf die von den Klägern geltend gemachte Differenz zum Mindestlohn nach den Gebäudereinigertarifverträgen anzurechnen. 

Das BAG stellte fest, dass Leistungen zum Mindestlohn zählen, wenn sie ihm funktional gleichwertig sind, weil sie die nach dem Tarifvertrag vorausgesetzte „Normalleistung“ abgelten sollen. Dies hielt es bei der „Verkehrsmittelzulage“ für gegeben, da die Gebäudereinigertarifverträge sie nicht vorsahen, obwohl sie auch für Verkehrsmittelreinigung galten. 
Eine Anrechnung scheidet dagegen aus, wenn die Leistung Arbeitsstunden, die über die vom Tarifvertrag vorgeschriebenen hinausgehen, oder besonders schwere Arbeit vergüten sollen. Die Gebäudereinigertarifverträge enthalten zwar auch keine vermögenswirksamen Leistungen. Trotzdem sind diese nach Ansicht des BAG nicht dem tariflichen Grundstundenlohn funktional gleichwertig. Sie dienen vielmehr der Vermögensbildung. Der Mitarbeiter kann außerdem nicht zusammen mit dem laufenden Entgelt über sie verfügen. 
Das BAG hatte hier nur einen innerstaatlichen Sachverhalt zu beurteilen. Die Rechtsgrundlagen, insbesondere § 1 Abs. 3a AEntG 2007, sind nach seiner Einschätzung jedoch genauso bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auszulegen. Um sicherzugehen, hat das BAG dem EuGH die Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Redaktion (allg.)