Anspruch auf Jahresurlaub besteht bei Krankheit fort

Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahrs oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und erlischt nicht (EuGH, Urt. v. 20.1.2009).

 Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen „Schultz-Hoff“ (C-350/06) und „Stringer u. a.“ (C-520/06) betraf die Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen und eines britischen Gerichts. Dabei ging es um die Auslegung des in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. In dem deutschen Fall vor dem LAG Düsseldorf hatte ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung i. H. v. rund 14.000 Euro für zwei Jahre verklagt. Er war aufgrund von Arbeitsunfähigkeit verrentet worden und konnte deshalb seinen bezahlten Jahresurlaub nicht mehr nehmen. Das Unternehmen hatte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts die Ansicht vertreten, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei aufgrund seiner bis zuletzt andauernden Arbeitsunfähigkeit verfallen.

Das sah der EuGH anders. Es ist nicht möglich, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer von der Bedingung abhängig zu machen, dass er während des Bezugzeitraums gearbeitet hat. Folglich kann er seinen Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums nur verlieren, wenn er auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Dies ist bei einem Mitarbeiter, der während des gesamten Bezugzeitraums und/oder darüber hinaus krankgeschrieben ist, nicht der Fall. Das gilt auch für Beschäftigte, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet haben.

Damit hat der EuGH ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert. Die Folgen für die Unternehmen sind gravierend: Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht „automatisch“ nach Ende des Urlaubsjahrs oder des (gesetzlich oder tariflich festgelegten) Übertragungszeitraums, sondern bleiben bis auf Weiteres bestehen. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem ein erhebliches Ausmaß an Mehrkosten, wenn sie Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren ggf. über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen.

„Mit diesem Urteil bricht der EuGH mit der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts.“, kommentiert Dr. Kerstin Schmidt, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht im Düsseldorfer Büro von Lovells LLP, die Entscheidung. „Bislang verfiel ein solcher Urlaubsanspruch spätestens am Ende des betreffenden Kalenderjahrs bzw. des gesetzlichen Übertragungszeitraumes von drei Monaten, sofern keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestanden“, so die Arbeitsrechtsexpertin weiter. „Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes wieder aufnehmen konnten, hatten keinen Anspruch auf spätere Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Urlaubs.“ 

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