Anspruch auf Mindestentgelt auch im Bereitschaftsdienst
Anspruch auf Mindestentgelt auch im Bereitschaftsdienst
Arbeitgeber müssen das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.7.2010 nach einem Urteil des BAG vom 19.11.2014 (5 AZR 1110/12) auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zahlen.
Eine 1954 geborene Pflegehelferin war bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug 1.685,85 Euro. Sie pflegte zwei an Demenz erkrankte Frauen, die an den Rollstuhl gefesselt sind. Zudem bereitete sie Essen zu, wechselte und wusch Wäsche. Hierzu arbeitete sie in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten und bewohnte in den Arbeitsphasen ein Zimmer in laufweite der beiden pflegebedürftigen Damen, weil sie in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet war.
Für die Monate August bis Oktober 2010 forderte sie eine Nachzahlung i. H. v. 2.198,59 Euro brutto und berief sich vor Gericht darauf, dass das damalige Mindestentgelt i. H. v. 8,50 Euro pro Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV für jede Form der Arbeit zu zahlen sei. Hiergegen wandte die Beklagte ein, dass die Klägerin nicht 24 Stunden am Tag gearbeitet habe. Für den Bereitschaftsdienst könne eine geringere Vergütung, als nach dem Mindestentgelt i. S. d. PflegeArbbV vorgesehen, gezahlt werden. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage überwiegend abwies, gab ihr das LAG Baden-Württemberg statt und ging von einem nach dem Mindestentgelt zu vergütenden Arbeitstag von 22 Stunden aus.
Die Revision des Beklagten hiergegen hatte keinen Erfolg. Das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV ist „je Stunde“ festgelegt und knüpft an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Umfasst sind damit neben der Vollarbeit auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Zwar kann man grundsätzlich für die beiden letztgenannten Zeiten ein geringeres Entgelt als für die Vollarbeit vereinbaren, dies sieht der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber nicht vor. Anderweitige Vereinbarungen sind hier deshalb unwirksam.
