Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens bei Krankheit

Gestattet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, den Dienstwagen auch privat zu nutzen, handelt es sich dabei um eine zusätzliche Gegenleistung, die Teil der Vergütung ist. Erkrankt der Beschäftigte arbeitsunfähig, endet sein Überlassungsanspruch daher mit Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgeber aus § 3 Abs. 1 EFZG (BAG, Urt. v. 14.12.2010 – 9 AZR 631/09).

Der Kläger ist für die Beklagte als Bauleiter tätig. Laut Arbeitsvertrag darf er seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Von März bis Mitte Dezember 2008 war er arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete Mitte April. Auf Verlangen der Beklagten gab er das Fahrzeug im November zurück. Erst nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz erhielt er den Wagen zurück. Der Kläger machte Nutzungsausfallentschädigung für die Zwischenzeit geltend.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das BAG stellte fest, dass es sich bei der Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung handelt. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts und damit Teil der Vergütung. Darauf folgt, dass der Arbeitgeber die Überlassung des Wagens nur so lange schuldet, wie der Mitarbeiter einen Anspruch auf Vergütung hat. Dieser endet bei Arbeitsunfähigkeit mit dem Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 EFZG.

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