Anspruch auf Teilzeit für Schichtarbeiter

(c) Mika Abey / pixelio.de
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Dem Arbeitgeber sind gewisse organisatorische Anstrengungen zuzumuten, wenn er dem Wunsch eines Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nachkommt. Die Einführung einer zusätzlichen Schichtübergabe stellt keine wesentliche Beeinträchtigung dar und berechtigt nicht zur Ablehnung des Teilzeitgesuchs. Das hat das LAG Köln in einem am 22.7.2013 erschienenen Urteil vom 10.1.2013 entschieden (7 Sa 766/12).

Hintergrund der Entscheidung war der Wunsch eines Maschinenführers, zukünftig in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr zu arbeiten. Zuvor war er Vollzeit im Schichtbetrieb beschäftigt und nahm dann eine zweijährige Elternzeit. Er hat zwei Kinder und eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau. Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch mit der Begründung ab, dass zusätzliche Schichtübergaben ausschließlich für diesen Beschäftigten eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Sowohl das ArbG Bonn, als auch das LAG Köln billigten den Teilzeitanspruch des Klägers.

Die Ablehnungsgründe des beklagten Arbeitgebers sind nach Ansicht des Gerichts nicht gewichtig genug. Der Wunsch eines Beschäftigten nach Verminderung und Anpassung der Arbeitszeit kann nur dann abgelehnt werden, wenn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG betriebliche Gründe entgegenstehen. Organisatorische Anstrengungen sind bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gehen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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