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Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

(c) Jorma Bork  / pixelio.de

Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt das beim Mitarbeiter auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt wird. Dieser Vorteil ist nach der 1%-Regelung zu bewerten, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt worden ist. Dies geht aus BFH-Urteilen vom 21.3.2013 (VI R 31/10, VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie vom 18.4.2013 (VI R 23/12) hervor. Damit korrigieren die Münchener Richter ihre bisherige Rechtsprechung.

In dem zugrunde liegenden Fall (VI R 31/10) stellte eine Steuerberatungsgesellschaft ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Der Anstellungsvertrag sah vor, dass dieser auch privat genutzt werden durfte. Die GmbH setzte bei der Lohnsteuer für die private Nutzung durch den Geschäftsführer eine Kostenpauschale an. Als das Finanzamt einen Lohnsteuerbescheid erließ, legte die Gesellschaft Einspruch ein und klagte. Sie argumentierte damit, dass keine private Nutzung des Wagens stattgefunden habe. Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg, die daraufhin eingereichte Klage wies das FG ab.

Der BFH bestätigte die Entscheidung. Die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Dieser Vorteil fließt ihm bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zu, sodass es nicht mehr auf die Frage ankommt, ob von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Dieser Vorteil ist nach der 1%-Regelung zu bewerten. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, vielmehr wird auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG verwiesen. Mit dem sich hieraus ergebenden Betrag sind alle geldwerten Vorteile pauschal abgegolten. Einzig bei Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs kommt eine andere Entscheidung in Betracht.

Redaktion (allg.)