Anwendung der ERA-Strukturkomponenten aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme

(c) JUREC / pixelio.de
(c) JUREC / pixelio.de

Auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann aufgrund von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln zur Zahlung von weiteren, in Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie vereinbarten „ERA-Strukturkomponenten“ verpflichtet sein. Das entschied das BAG mit Urteil vom 12.6.2013 (4 AZR 969/11).

Die Kläger sind bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einem Betrieb der baden-württembergischen Metallindustrie, beschäftigt. In ihren Arbeitsverträgen ist die Anwendung der „Tarifverträge für die Metallindustrie Baden-Württembergs“ vereinbart. Die Beklagte zahlte ihnen stets das jeweilige Entgelt nach den Tarifgruppen des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages der Metallindustrie in Baden-Württemberg.
Im Jahr 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg mit dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) sowie den ihn begleitenden weiteren Tarifverträgen, dass in den Betrieben bis spätestens zum 29.2.2008 ein neues Entgeltsystem einzuführen ist. Für den betrieblichen Einführungsprozess sehen die Tarifregelungen u. a. vor, zur Finanzierung der mit der Umstellung verbundenen Kosten einen Teil der vereinbarten Entgeltsteigerungen einem – betrieblichen – „ERA-Anpassungsfonds“ zuzuführen. Weiter ist in den später vereinbarten „Tarifverträgen über die ERA-Strukturkomponenten“ ein Anspruch der Beschäftigten auf Einmalzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart, wenn das „ERA-Entgeltsystem“ nicht bis zum 29.2.2008 eingeführt worden ist. Die Beklagte, die zunächst das neue Entgeltsystem einführen wollte und deshalb einen Anpassungsfonds gebildet hatte, gab diese Absicht im Jahr 2008 auf.

Die Kläger verlangten die Einmalzahlungen für den Zeitraum März 2008 bis August 2010 verlangt und vertraten die Auffassung, die Beklagte sei auch als nicht tarifgebundenes Unternehmen aufgrund der Bezugnahmeklauseln zur Einführung des ERA-Entgeltsystems bis zum 29.2.2008 verpflichtet gewesen. Weil dies nicht erfolgt sei, bestehe ein Anspruch auf die Einmalzahlungen („Strukturkomponenten“). Die Beklagte hat hingegen die Ansicht geäußert, sie sei rechtlich gehindert, das ERA-Entgeltsystem einzuführen. Dieses sei aufgrund der darin enthaltenen betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen nur betriebseinheitlich umsetzbar.
Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsklagen stattgegeben, das LAG Baden-Württemberg hat sie abgewiesen. Das BAG hat den Revisionen der Kläger stattgegeben. Sie haben einen Anspruch auf die begehrten „Strukturkomponenten“. Die Beklagte war aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklauseln verpflichtet, jedenfalls die Inhaltsnormen des ERA-TV bis zum 29.2.2008 in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen umzusetzen.

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

Printer Friendly, PDF & Email

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei

Der Physiotherapeut P mit eigener privater Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zusätzlich in einer physiotherapeutischen

Der Arbeitskräftemangel betrifft auch Ausbildungsstellen. Während die Chancen für Bewerber, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, besser stehen als je

Die Unfallkasse Baden-Württemberg ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung u. a. für Beschäftigte in Landes- und Gemeindeunternehmen sowie für

Kurzarbeit, Lockdown, Beschäftigungsverlust – die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind weitreichend. Dennoch