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Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen

Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen

Ein Arbeitgeber hat kein Recht, Einsicht in Dateien auf dem Betriebsratsserver zu nehmen, auch wenn der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug eines Betriebsratsmitglieds besteht. Ebenso kann der Betriebsrat die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver nicht immer verlangen. (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 7.3.2012 - 4 TaBV 87/11 und 4 TaBV 11/12).

Der Betriebsrat speicherte auf dem Betriebsratsserver eine achtseitige Stellungnahme zu einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter des Unternehmens betrifft. Die Arbeitgeberin verdächtigte ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, die Stellungnahme während der Arbeitszeit verfasst zu haben und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Die Arbeitgeberin beantragte festzustellen, dass sie die Dokumentenhistorie zurückverfolgen darf, um zu erfahren, wer die Datei wann bearbeitete (4 TaBV 11/12). Hilfsweise begehrte sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Das Gremium hingegen beantragte, von der Arbeitgeberin die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver zu erlangen (4 TaBV 87/11).

 

Das LAG Düsseldorf wies beide Anträge ab. Der Arbeitgeber darf nicht auf die Dateien zugreifen, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems des Unternehmens befinden. Der Betriebsrat verwaltet seine Dateien genauso eigenverantwortlich wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom gestaltete Interessenwahrnehmung geprägt ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Dateilaufwerk kommt es nicht an.

Andererseits kann der Betriebsrat die Protokolldateien nicht verlangen. Es fehlt bereits am  Rechtschutzinteresse, da er weiß, dass es bei seinem Laufwerk eine „undichte“ Stelle gibt und er selbst diese schließen muss.

Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.

Redaktion (allg.)